Der Deutsche Bundestag hat die sog. Mietpreisbremse bis Ende 2029 verlängert. Die Regelung war zuletzt bis zum 31. Dezember 2025 befristet.
Keine primäre Korrekturkompetenz der Tarifvertragsparteien im Anwendungsbereich unionsrechtlich überformter Diskriminierungsverbote
Verstößt eine tarifliche Norm gegen das Diskriminierungsverbot befristet beschäftigter Arbeitnehmer nach § 4 Abs. 2 TzBfG und ist deshalb gemäß § 134 BGB (teil)nichtig, hat