Ein Berufsringer, der für einen Ringerverein im Jahr 2022 in der Ringer-Bundesliga angetreten ist, ist nicht selbstständig. Dies hat das SG Mainz (Az. S 2 BA 24/22).
Keine primäre Korrekturkompetenz der Tarifvertragsparteien im Anwendungsbereich unionsrechtlich überformter Diskriminierungsverbote
Verstößt eine tarifliche Norm gegen das Diskriminierungsverbot befristet beschäftigter Arbeitnehmer nach § 4 Abs. 2 TzBfG und ist deshalb gemäß § 134 BGB (teil)nichtig, hat