Das FG Düsseldorf hatte über die Bewertung eines 1.020 qm großen Grundstücks im Außenbereich für Zwecke der Grundsteuer zu entscheiden. Das Grundstück befindet sich in einer weitläufigen Bodenrichtwertzone, die für eine landwirtschaftliche Nutzung 5,50 Euro/qm und für baureifes Land einen Bodenrichtwert in Höhe von 90 Euro/qm ausweist. Das Gericht ordnete das Flurstück als landwirtschaftliche Fläche i. S. v. § 3 Abs. 1 ImmoWertV 2021 ein (Az. 11 K 2040/24).
Kampf gegen Steuerbetrug: Kommission schlägt verstärkte Zusammenarbeit vor
Die EU-Kommission hat eine Änderung vorgeschlagen, um die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA), dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und den Mitgliedstaaten zu stärken.