Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob das Finanzamt berechtigt ist, die Feststellungsbescheide für die Folgejahre nach § 174 Abs. 4 AO zu ändern und die AfA-Bemessungsgrundlage anzupassen, wenn der im Rahmen einer Betriebsaufgabe angesetzte gemeine Wert nachträglich dadurch herabgesetzt wird, dass das Finanzgericht einen Feststellungsbescheid, welcher zu einer Erhöhung des Aufgabegewinns geführt hat, aufhebt (Az. IX R 18/24).
Rufbereitschaft – kein Unfallversicherungsschutz bei Treppensturz im eigenen Heim
Wer sich in seiner eigenen Wohnung in Rufbereitschaft befindet, dann zu einem Noteinsatz gerufen wird und auf dem Weg zur Haustür stürzt, steht nicht unter