Bekanntgabe des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes und der Datensatzbeschreibung für die Übermittlung der Mindeststeuer-Berichte

Das BMF gibt den amtlich vorgeschriebenen Datensatz gemäß § 75 Absatz 3 Satz 4 MinStG
bekannt. Der aktuell amtlich vorgeschriebene Datensatz sowie zukünftig geänderte
Versionen stehen auf der Internetseite des BZSt zur Ansicht und zum Abruf
bereit. Darüber hinaus ist die Datensatzbeschreibung als Anlage beigefügt (Az. IV B 5 – S 1100/00001/002/121).

Beitrag teilen:

Ähnliche Beiträge