Bei der Anreise zum Flughafen ist sowohl für Verzögerungen bei den Kontrollen als auch infolge der allgemeinen Risiken des Straßenverkehrs grundsätzlich ein Sicherheitspolster einzurechnen. Verpasst ein Fluggast nach Vollsperrung einer Straße seinen Flug, ohne ein angemessenes Sicherheitspolster eingerechnet zu haben, besteht lt. OLG Frankfurt kein Anspruch auf Leistungen aus einer Reiserücktrittsversicherung (Az. 3 U 81/24).
Klagen außertariflich Beschäftigter gegen die Volkswagen AG abgewiesen
Das LAG Niedersachsen hat mehrere Klagen außertariflich Beschäftigter gegen die Volkswagen AG auf Zahlung des zweiten Teils einer Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 1.000 Euro sowie