Wer zur Aufklärung eines Verkehrsverstoßes eine bloße „Briefkastenadresse“ und fiktive Personalien angibt, wirkt nicht ausreichend mit. Eine daraufhin angeordnete Fahrtenbuchauflage ist rechtmäßig. Dies hat das VG Gelsenkirchen entschieden (Az. 14 K 2411/24).
Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines CSRD-Umsetzungsgesetzes
Die WPK spricht sich gegenüber dem Bundesrat nachdrücklich gegen die Öffnung aus. Eine Erweiterung des Prüferkreises für die Nachhaltigkeitsberichterstattung sei nicht erforderlich.