Arbeitgeber, die einem Arbeitnehmer für die Zeit der Absonderung wegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus Zahlungen geleistet haben, haben keinen Erstattungsanspruch nach § 56 Abs. 5 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes. Sie waren auch im Falle eines symptomlosen Verlaufes der Infektion zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtet. Das hat das BVerwG entschieden (Az. 3 C 14.24).
Ohne Pflicht gezahlt – Rechtsschutzversicherung kann Anwalt dennoch in Regress nehmen
Für den Regress wegen Anwaltsverschuldens ist es irrelevant, ob eine Rechtsschutzversicherung ohne rechtliche Verpflichtung gezahlt hat, so der BGH (Az. IX ZR 79/25). Über diese