Nach § 6a Abs. 1 GrEStG wird u. a. für bestimmte Rechtsvorgänge aufgrund einer Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz die darauf entfallende Grunderwerbsteuer nicht erhoben. Die Steuerbefreiung gilt jedoch lt. BFH nur unter weiteren Voraussetzungen (Az. II R 56/22 und II R 31/22).
Beirat der WPK: Bericht über die Sitzung am 19. Juni 2026
Der Beirat der WPK kam am 19. Juni 2026 zu seiner letzten Sitzung der Amtszeit 2022 bis 2026 zusammen.