Fachanwältinnen und -anwälte müssen jährlich nachweisen, eine der Aus- oder Fortbildung dienende Veranstaltung im Sinne des § 15 Abs. 1 FAO besucht zu haben. Wer dies versäumt, dem droht der Widerruf des Fachanwalts-Titels. Nun hat der BGH deutlich gemacht, dass „externe Beratungen“ keine solchen Fortbildungen ersetzen können (Az. AnwZ (Brfg) 32/25).
Aktualisierte Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz
Die BStBK hat die Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz (GWG) überarbeitet.