Das BMF gibt die Neufassung des § 4 Nummer 18 UStG durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften zum 1. Januar 2020 bekannt (Az. III C 3 – S-7175 / 21 / 10003 :003).
Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrags erst bei gröblicher Verfehlung der Programmvielfalt
Die Erhebung des Rundfunkbeitrags steht erst dann mit Verfassungsrecht nicht mehr in Einklang, wenn das Gesamtprogrammangebot der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Anforderungen an die gegenständliche und