Der BGH hat entschieden, dass die Filmfigur „Miss Moneypenny“ kein bezeichnungsfähiges Werk ist und ihr Name deshalb keinen Werktitelschutz genießt. Die Bezeichnung „Moneypenny“ dürfe daher zur Bewerbung von Sekretariatsdienstleistungen und Dienstleistungen von persönlichen Assistentinnen verwendet werden (Az. I ZR 219/24).
Rückzahlung von Arbeitslosengeld nur bei grober Fahrlässigkeit des Leistungsempfängers
Das SG Landshut entschied, dass eine Rückforderung überzahlten Arbeitslosengeldes mangels grober Fahrlässigkeit des Leistungsempfängers unzulässig ist. Die Voraussetzungen für die Rücknahme- und Erstattungsentscheidung gemäß §