Der BFH nimmt Stellung zu der Frage, ob die Verlängerung einer vertraglich vereinbarten Fälligkeitsregelung in Bezug auf die Zinsforderung (Novationsvereinbarung) allein deswegen einer Auswechslung des Schuldgrunds und damit einer Schuldumschaffung gleichkommt, weil die vertragliche Hauptpflicht in Gestalt der Darlehensrückzahlung bereits weggefallen ist und damit der akzessorische Zusammenhang des Zinsanspruchs als Nebenforderung mit der Darlehensverbindlichkeit als Hauptforderung gelöst wird (Az. VIII R 30/23).
Mehr als jedes fünfte Unternehmen spürt negative Effekte des Klimawandels
Rund 800.000 Unternehmen in Deutschland sehen sich bereits von negativen Folgen des Klimawandels betroffen. Besonders große Unternehmen mit mehr als 500 Millionen Euro Jahresumsatz leiden