Das AG München entschied, dass ein Reiseabbruch bereits mit einem Skiunfall und der dadurch eingetretenen Reiseunfähigkeit eintritt und nicht erst mit der Rückreise und die Versicherung daher überwiegend den vollen Reisepreis zu erstatten hat (Az. 132 C 23372/24).
Zur Verantwortung eines Handwerkers für fremdverursachte Werkmängel
Es gehört zu den grundlegenden Rechtsprinzipien, dass nur derjenige, dem ein Fehler zuzurechnen ist, hierfür rechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann. Wie schnell ein Handwerker