Vermögen von 57.500 Euro kann Wohngeldanspruch nicht entgegenstehen

Von „erheblichem Vermögen“, das einen Wohngeldanspruch ausschließt, kann schematisch nicht schon dann ausgegangen werden, wenn 40.000 Euro vorhanden sind. Das hat das OVG Berlin-Brandenburg entschieden (Az. OVG 6 B 3/25).

Beitrag teilen:

Ähnliche Beiträge

Gesetzentwurf zur Änderung der Gewerbeordnung

Der „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze“ (BT-Drs. 21/3947) ist eine Reaktion der Bundesregierung auf ein Mahnschreiben der EU-Kommission vom 03.10.2024,