Die längstmögliche Speicherungsdauer von Daten über Zahlungsstörungen, die private Wirtschaftsauskunfteien durch Einmeldungen ihrer Vertragspartner sammeln, wird nicht durch die Löschungsfrist von Eintragungen anderer Art über die jeweilige Forderung im öffentlichen Register vorgegeben. Daher müssen solche Daten nicht – wie für die im öffentlichen Schuldnerverzeichnis gespeicherten Daten vorgesehen – sofort mit dem Nachweis des Ausgleichs der betreffenden Forderung gelöscht werden. Das hat der BGH entschieden (Az. I ZR 97/25).
Grunderwerbsteuer bei Verlängerung der Beteiligungskette
Das FG Baden-Württemberg hat entschieden, dass die Ausgliederung der Anteile auf eine personenidentische Personengesellschaft auch bei bloßer Verlängerung der Beteiligungskette einen grunderwerbsteuerbaren Gesellschafterwechsel nach §