Das OLG München hat in einem Anwaltshaftungsprozess klargestellt, dass der erste Anwalt in einem Regressverfahren weiterhin haftbar bleibt, auch wenn zusätzlich ein weiteres Verschulden des zweiten Prozessvertreters zu einem Schaden für die Mandantin (hier: ein ungünstiger Prozessvergleich) geführt hat (Az. 9 U 863/25 Bau e). Darauf weist die BRAK hin.
Pflegeversicherung: Ursprüngliche Angaben maßgeblich
Das LSG Hessen entschied, dass bei der Herabstufung eines Pflegegrades im Zweifel von der ursprünglichen Pflegegradeinstufung auszugehen ist und eine Abänderung für die Zukunft ohne