Für das Tatbestandsmerkmal der Veräußerung i. S. d. § 13a Abs. 5 ErbStG a. F. (nunmehr § 13a Abs. 6 ErbStG) ist nicht das schuldrechtliche, sondern das dingliche Rechtsgeschäft bzw. der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums maßgeblich. Dies hat das FG Münster entschieden (Az. 3 K 695/24 Erb).
Angaben zu Verschonungsbedarfsprüfungen bei Erbschaftssteuer
Zehn Stiftungen haben im Jahr 2024 eine Verschonungsbedarfsprüfung nach Paragraph 28a des Erbschaftssteuergesetzes beantragt (BT-Drs. 21/4304).