Das SG Dortmund entschied, dass weder die Abberufung der Klägerin als Gleichstellungsbeauftragte noch ihre dauerhafte Umsetzung in den Allgemeinen Sozialen Dienst rechtmäßig waren, da es an dienstlichen Gründen fehlte und das Direktionsrecht der Stadt überschritten wurde (Az. 3 SLa 696/24).
Ohne Pflicht gezahlt – Rechtsschutzversicherung kann Anwalt dennoch in Regress nehmen
Für den Regress wegen Anwaltsverschuldens ist es irrelevant, ob eine Rechtsschutzversicherung ohne rechtliche Verpflichtung gezahlt hat, so der BGH (Az. IX ZR 79/25). Über diese