Ponyeigentümer haftet nicht für Folgen eines während des Sterbeprozesses auf die Tierärztin fallenden Ponys

Fällt ein Pony während des Sterbeprozesses, den eine Tierärztin durch eine Injektion ausgelöst hat, auf die Tierärztin, haftet die Eigentümerin des Ponys nicht für dadurch verursachte Schäden. Das Umfallen des Tieres stellt keine Realisierung einer Tiergefahr dar, sondern ist allein auf die Schwerkraft zurückzuführen. Das OLG Frankfurt entschied, dass die Tierärztin kein Schmerzensgeld verlangen kann (Az. 3 U 127/25).

Beitrag teilen:

Ähnliche Beiträge

Betriebsgefahr eines geparkten Autos

Das AG München entschied, dass die Halterin eines verkehrsbehindernd in einer Durchfahrt geparkten Fahrzeugs bei einem Rangierunfall wegen erhöhter Betriebsgefahr mit 20 % mithaftet (Az.