BFH: Abweichende Steuerfestsetzung nach § 163 AO aus Billigkeitsgründen bei Verstoß gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung

Der BFH hat zur Rechtmäßigkeit einer abweichenden Steuerfestsetzung nach § 163 AO aus Billigkeitsgründen im Falle rein formeller und kurzzeitiger Mängel in der Satzung entschieden (Az. V R 27/23).

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