Steuerbefreiung für die einer Einfuhr vorangehenden Lieferungen von Gegenständen (§ 4 Nr. 4b UStG)

Das BMF ändert den Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 1. April 2026 – III C 2 – S 7105/00035/008/056 geändert worden ist, in Abschnitt 4.4b.1 (Az. III C 3 – S 7157-a/00005/001/052).

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