Regelung zur Zweitveröffentlichungspflicht im baden-württembergischen Hochschulgesetz ist nichtig

Das BVerfG hat die Regelung über eine sog. Zweitveröffentlichungspflicht in § 44 Abs. 6 LHG BW für mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig erklärt (Az. 2 BvL 3/18).

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