Anwalt muss Kosten für Privatgutachten selbst tragen

Die Kosten für die Einholung eines privaten Rechtsgutachtens sind nicht erstattungsfähig, wenn keine entlegene Rechtsmaterie betroffen und dem Verteidiger daher zumutbar ist, sich die erforderlichen Kenntnisse selbst zu erarbeiten. Mit dieser Begründung hat das LG Nürnberg-Fürth einem Anwalt die Kostenerstattung versagt (Az. 18 Qs 26/25).

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