Richtet sich die Zuständigkeit des Einrichtungsortes nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Eltern und ist dieser in einer Einrichtung begründet worden, die der Erziehung, Pflege, Betreuung, Behandlung oder dem Strafvollzug dient, so ist der überörtliche Träger der Jugendhilfe kostenerstattungspflichtig, wenn die Eltern vor der Aufnahme in die Einrichtung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in den Bereichen verschiedener örtlicher Träger hatten. Das hat das BVerwG entschieden (Az. 5 C 1.25).
Ohne Pflicht gezahlt – Rechtsschutzversicherung kann Anwalt dennoch in Regress nehmen
Für den Regress wegen Anwaltsverschuldens ist es irrelevant, ob eine Rechtsschutzversicherung ohne rechtliche Verpflichtung gezahlt hat, so der BGH (Az. IX ZR 79/25). Über diese