Kein Schadensersatz bei Obstkern im Müsli – Mit Kernen und Kernteilen ist zu rechnen

Im Müsli auf einen Obstkern oder –stein zu beißen, kann schmerzhaft sein und einen Zahn abbrechen. Aber gibt es deswegen Schadensersatz? Nein, entschieden Amts- und Landgericht Lübeck. Denn mit Kernen und Kernteilen im Obstmüsli müssten Durchschnittsverbraucher rechnen. Mit Fremdkörpern wie Metall auf einer Pizza oder Hartputz in einem Fruchtgummi dagegen nicht. (Az. 14 S 97/24).

Befugnis zur Steuerberatung soll neu geregelt werden

Bestimmte Berufsgruppen und Verbände dürfen in beschränktem Umfang Hilfe in Steuersachen leisten. Diese beschränkte Befugnis will das Bundesjustizministerium nun neu regeln. Dabei sollen auch die unentgeltliche studentische Beratung in Tax Law Clinics legalisiert und das Fremdbesitzverbot an Steuerberatungsgesellschaften klarer geregelt werden. Hierauf weist die BRAK hin.

DStV beleuchtet den Entwurf einer steuerlichen Mantelverordnung

Der Referentenentwurf des BMF enthält viele Detailregelungen. Einige gehen aus Sicht der Praxis in die falsche Richtung, insbesondere in der EStDV. Der DStV kritisiert u. a. verschärfte Nachweispflichten bei einer kürzeren Nutzungsdauer von Gebäuden. Er fordert mehr Praktikabilität.

Keine gewerbliche Tätigkeit bei bloßer Übernahme der Kosten der Erschließung eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstücks

Führt die Erschließung, Parzellierung und Veräußerung bisher land- und fortwirtschaftlich genutzter Grundstücke zur Begründung eines gewerblichen Grundstückshandels, wenn die Erschließung durch ein von der Kommune beauftragtes Erschließungsunternehmen auf Grundlage einer privatrechtlichen Kostentragungsvereinbarung zwischen diesem und dem Eigentümer der Grundstücke (Landwirt) erfolgt. Zu dieser Frage hat der BFH Stellung genommen (Az. VI R 9/23).

BFH: Steuerbarkeit einer Pauschalabfindung für den Verzicht auf nacheheliche Ansprüche

Erhält ein Ehegatte vor der Eheschließung vom anderen Ehegatten als Ausgleich für einen ehevertraglich vereinbarten Verzicht auf den Anspruch auf Zugewinnausgleich, den nachehelichen Unterhalt und die Hausratsaufteilung ein Grundstück, ist dies als freigebige Zuwendung zu beurteilen. Der Verzicht stellt keine die Bereicherung mindernde Gegenleistung dar. Dies u. a. entschied der BFH (Az. II R 48/21).