Verpachtete Ackerflächen zählen nicht zum Verwaltungsvermögen

Im Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft befindliche, zur landwirtschaftlichen Nutzung überlassene Grundstücke gehören lt. FG Düsseldorf auch dann nicht zum Verwaltungsvermögen, wenn die Überlassung im Rahmen einer Betriebsverpachtung im Ganzen erfolgt (Az. 4 K 384/24 F).

Stilllegung einer Baustelle in Hannover-Nordstadt

Das VG Hannover hat zwei gegen eine gewerberechtliche Stilllegung einer Baustelle gerichtete Eilanträge der Eigentümerinnen des mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks in Hannover-Nordstadt abgelehnt (Az. 11 B 2758/26, 11 B 2760/26).

DStV warnt vor Risiken der geplanten EU Inc.

Mit Einführung der Kapitalgesellschaft EU Inc. will die EU-Kommission Gründung, Betrieb und Beendigung grenzüberschreitend tätiger Unternehmen vereinfachen. Zwar unterstützt der DStV das Ziel, Investitionen in Start-Ups zu erleichtern und Unternehmen ohne großen Aufwand zu gründen. Der vorgelegte Verordnungsentwurf wirft jedoch zahlreiche Fragen hinsichtlich Rechtssicherheit, Geldwäscheprävention, Steuervermeidung und Gläubigerschutz auf.

EU-Entwaldungsverordnung: Kommissions-Maßnahmen unterstützen die Umsetzung

Die EU-Kommission hat zwei Maßnahmen zur Unterstützung der Umsetzung der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) angenommen, die ab Ende Dezember gelten wird. Die Liste der unter die Verordnung fallenden Produkte wird aktualisiert und vereinfacht, zudem wird die Funktionsweise des Informationssystems für die Vorlage von Sorgfaltserklärungen und vereinfachten Erklärungen festgelegt.

Haftung bei grob verkehrswidriger Nutzung eines E-Scooters

Das AG München hat entschieden, dass der Fahrer eines E-Scooters nach einer Kollision mit einem Taxi wegen grob verkehrswidrigen Verhaltens (Fahren entgegen der Fahrtrichtung, Mitnahme eines Beifahrers, Alkoholisierung) den Unfallschaden allein zu tragen hat. Die Betriebsgefahr des Taxis tritt vollständig zurück (Az. 331 C 25435/24).

Keine rückwirkende Gewährung eines Ehrensolds

Das VG Mainz entschied, dass die 2024 aufgehobene Ruhensregelung für den Ehrensold nicht rückwirkend entfällt und der ehrenamtliche Bürgermeister einen Ehrensold daher erst ab Inkrafttreten der Gesetzesänderung beanspruchen kann, nicht aber für frühere Zeiträume (Az. 1 K 335/25.MZ).