Inhaber des Mietkautionssparkontos hat auch bei Mietermehrheit allein Anspruch auf Herausgabe des Sparbuchs

Wenn von mehreren Mietern einer Wohnung nur einer der Mieter ein Sparkonto als Mietsicherheit angelegt und an den Vermieter verpfändet hat, kann der Mieter als alleiniger Kontoinhaber auch auf Rückgabe des Sparbuchs klagen. So entschied das Amtsgericht Flensburg (Az. 66 C 183/20).

Nach dem Ende eines Mietvertrags über eine Doppelhaushälfte bestand Streit über die Herausgabe der Mietkaution. Mieter des Hauses war ein Ehepaar. Der Ehemann hatte zu Mietbeginn als Mietsicherheit ein Sparkonto angelegt und dieses an den Vermieter verpfändet. Nun klagte der Ehemann auf Herausgabe des Sparbuchs und auf Abgabe der Freigabeerklärung gegenüber der Bank. Nach Auffassung des Vermieters sei dies aber unzulässig. Der Ehemann allein könne nicht Klage erheben, sondern nur beide Mieter gemeinsam.

Das Gericht entschied zu Gunsten des Mieters. Er könne allein Klage auf Herausgabe des Sparbuchs und der Abgabe der Freigabeerklärung erheben. Zwar müsse bei einer Mietermehrheit die Rückgabe der Sicherheit grundsätzlich von allen gemeinsam gefordert werden und zwar auch dann, wenn die Sicherheit nur von einem Mieter gegeben wurde. So lag der Fall hier aber nicht. Es sei keine Kaution im engeren Sinne erbracht worden, welche zurückzuzahlen wäre. Vielmehr gehe es um die Abwicklung eines Pfandrechtsverhältnisses. An diesem sei die Ehefrau als weitere Mieterin nicht beteiligt. Nur der Kläger sei Anspruchsinhaber. Er habe das Sparkonto eröffnet und mit dem Beklagten vereinbart, dass zum Zwecke der Mietsicherheit dem Beklagten ein Pfandrecht an dem Sparguthaben eingeräumt wird.

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