Einen Fahrzeugschaden, der beim Betrieb einer Waschanlage entstanden ist, muss der Anlagenbetreiber nicht ersetzen, wenn er nachweist, dass die Beschädigung für ihn trotz größtmöglicher, „pflichtgemäßer“ Sorgfalt nicht zu vermeiden war. So entschied das Landgericht Frankenthal (Az. 4 O 50/21).
Ein Mann wollte seinen SUV von außen reinigen lassen. In der Waschanlage wurde er von einem Mitarbeiter eingewiesen. Kurz vor der ersten Waschrolle wurde das auf dem Förderband laufende Fahrzeug linksseitig leicht angehoben. Die Waschanlage wurde gestoppt. Auch ein zweiter Versuch scheiterte und der Waschvorgang wurde schließlich endgültig abgebrochen. Im rechten vorderen Bereich des SUV waren Beschädigungen zu erkennen. Diese Beschädigungen wollte der SUV-Fahrer von dem Betreiber der Waschanlage ersetzt bekommen.
Das Gericht wies die Klage jedoch ab. Ein Waschanlagenbetreiber hafte zwar grundsätzlich für Fahrzeugschäden, die durch die Autowäsche entstanden seien. Etwas Anderes gelte nur, wenn der Kunde sich in der Anlage falsch verhalten habe oder das Fahrzeug defekt gewesen sei. Insofern bestehe eine gesetzliche Vermutung zulasten des Betreibers der Waschanlage. Dieser müsse nachweisen, dass der Fehler nicht auf seinen Organisations- und Verantwortungsbereich zurückzuführen sei. Im vorliegenden Fall habe sich der Betreiber jedoch entlastet, indem er das Gericht davon überzeugt habe, dass der Schaden am Fahrzeug trotz seiner pflichtgemäß ausgeübten Sorgfalt nicht zu vermeiden war. Die Waschanlage sei halbjährlich gewartet und täglich einer Sichtprüfung mit Testwäsche unterzogen worden, bei der ein Mitarbeiter mitlaufe und den Vorgang beobachte. Defekte seien dabei nicht festgestellt worden, auch nicht unmittelbar im Anschluss an dem Schadensfall. Der Betrieb sei dann auch ohne weitere Vorkommnisse fortgesetzt worden. Anhaltspunkte für eine verschuldensunabhängige Haftung des Waschanlagenbetreibers seien nicht ersichtlich.