Mit Führungskräften werden immer mehr Langzeitvergütungsmodelle vereinbart sog. Long Term Incentive-Modelle (LTI). Die Leistungen der Arbeitnehmer werden nicht nur für ein Jahr bewertet und entlohnt, sondern vielmehr über mehrere Jahre. Der Bundesfinanzhof entschied, dass es sich bei Zahlungen aufgrund eines Langzeitvergütungsmodells um außerordentliche Einkünfte nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG handelt. Eine Anrufungsauskunft gem. § 42e EStG könne entsprechend § 207 Abs. 2 AO mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben oder geändert werden (Az. VI R 19/19).
Im Streitfall beantragte die Klägerin, eine AG, beim Finanzamt eine Anrufungsauskunft gemäß § 42e EStG. Sie bat um Bestätigung, dass Zahlungen aus einem sog. Langzeitvergütungsmodell (LTI Modell) die Voraussetzungen einer Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit i. S. von § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG erfüllten und die Lohnsteuer unter Anwendung der sog. “Fünftelregelung” gem. § 39b Abs. 3 Satz 9 EStG berechnet werden könne. In 2011 bestätigte das Finanzamt zunächst die Rechtsauffassung der Klägerin. Im Jahr 2017 hob das Finanzamt die vorgenannte Anrufungsauskunft sodann mit Wirkung für die Zukunft auf. Zur Begründung führte es aus, bei den Zahlungen aufgrund des LTI Modells handele es sich nicht um außerordentliche Einkünfte i. S. von § 34 EStG, sondern es lägen vielmehr „Bonuszahlungen“ vor. Das Hessische Finanzgericht gab der Klage statt.
Der Bundesfinanzhof wies die Revision des Finanzamts zurück. Die der Klägerin ursprünglich erteilte Anrufungsauskunft (2011) sei rechtmäßig, sodass der auf der gegenteiligen Annahme beruhende Widerruf der Anrufungsauskunft auf einem Ermessensfehlgebrauch beruhe. Der Widerruf der erteilten Anrufungsauskunft sei wegen fehlerhafter Ermessensausübung rechtswidrig. § 42e EStG enthalte für die Aufhebung bzw. Änderung einer Anrufungsauskunft keine eigene Korrekturbestimmung. Das Fehlen einer solchen Korrekturvorschrift stelle eine Gesetzeslücke dar, die durch entsprechende Anwendung des § 207 Abs. 2 AO zu schließen sei. Das Hessische Finanzgericht habe zu Recht entschieden, dass die vom Finanzamt ursprünglich erteilte Anrufungsauskunft aus 2011, nach der es sich bei den Zahlungen aufgrund des LTI Modells um außerordentliche und nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG um begünstigt zu besteuernde Einkünfte handele, rechtmäßig sei.