Das Finanzgericht Münster hat zum Kindergeldanspruch bei Berücksichtigung eines von einem Diplom-Finanzwirt (FH) aufgenommenen Studiums „Master of Laws Wirtschafts- und Steuerrecht“ bei gleichzeitiger Tätigkeit als Finanzbeamter entschieden (Az. 9 K 976/21).
Im Streitfall sei nicht von einer einheitlichen Erstausbildung auszugehen. Das Masterstudium stelle vielmehr eine anspruchsschädliche Zweitausbildung dar. Es fehle bereits deshalb an der erforderlichen Einheit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, weil das Masterstudium zwingend eine Berufstätigkeit zwischen dem ersten und dem zweiten Ausbildungsabschnitt voraussetze. Dies werde deutlich aus der E-Mail der Hochschule, wonach der Sohn des Klägers zum WS 2019/2020 nicht zulassungsfähig gewesen wäre, weil die berufliche Erfahrung, die bereits zur Erlangung des Abschlusses Diplom-Finanzwirt verwertet worden war, nicht nochmal für Zwecke des LL.M. gewertet werden könne. Die zwingend erforderliche Berufstätigkeit nach dem ersten Studienabschluss und vor Aufnahme des Masterstudiums bilde daher vorliegend eine „kindergeldschädliche“ zeitliche Zäsur.
Ungeachtet dessen liege auch deshalb keine einheitliche Erstausbildung vor, weil die nach Erlangung des Abschlusses aufgenommene Berufstätigkeit beim Finanzamt die Hauptsache und der Masterstudiengang eine auf Weiterbildung und/oder Aufstieg in dem bereits aufgenommenen Berufszweig gerichtete Nebensache darstelle. Besondere Bedeutung habe der Umstand, dass der Sohn des Klägers in seinem erlernten Beruf als Diplom-Finanzwirt/Beamter des gehobenen Dienstes tätig sei und nicht etwa einen typischen „Studentenjob“, der nur der Finanzierung des weiteren Studiums diene, ausübe. Ferner sei das Beamtenverhältnis des Sohnes unbefristet und werde nach Ablauf der Probezeit sogar in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit überführt.