Einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer kann der ihm zustehende Tantiemenanspruch bei Aufstellung des Jahresabschlusses zufließen, wenn es an einer genauen Regelung im Anstellungsvertrag fehlt. Dies gilt auch, wenn im Anstellungsvertrag eine freie Bestimmung der Fälligkeit des Tantiemenanspruchs vereinbart worden ist. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. VI R 3/19).
Die erfolgsabhängigen Vergütungen eines Geschäftsführers (Tantiemen) würden für den jeweiligen Steuerpflichtigen Arbeitslohn i. S. d. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG darstellen. Die Besteuerung dieser Einkünfte erfolge im Zeitpunkt des Zuflusses. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs würden die Einnahmen mit Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über diese zufließen. Dies sei i. d. R. der Zeitpunkt, in dem die Einkünfte auf dem Konto des Leistungsempfängers gutgeschrieben werden. Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern könne eine Tantieme jedoch auch schon vorher zufließen. Die Tantieme könne diesem demnach bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit der Beträge zufließen, da der Tantiemenanspruch gegenüber der Kapitalgesellschaft eindeutig, unbestritten und fällig sei. Ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer könne die Auszahlung der Beträge grundsätzlich selbst frei bestimmen, wenn diese Voraussetzungen vorlägen.
Die Fälligkeit eines Tantiemenanspruchs liege regelmäßig erst im Zeitpunkt der Feststellung des Jahresabschlusses vor, sofern die Vertragsparteien nicht wirksam und fremdüblich eine andere Fälligkeit im Anstellungsvertrag des Geschäftsführers vereinbart hätten. Sollten im Anstellungsvertrag diesbezügliche Regelungen fehlen, habe der Gesellschafter-Geschäftsführer grundsätzlich die Möglichkeit, den Auszahlungszeitpunkt frei zu bestimmen. Der Zufluss sei daher in diesen Fällen mit Feststellung des Jahresabschlusses anzunehmen.