Zur Steuerbarkeit einer an einen Soldaten der britischen Streitkräfte gezahlten Abfindung

Das Finanzgericht Münster hat dazu Stellung genommen, ob eine an einen Soldaten der britischen Streitkräfte gezahlte Abfindung nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) steuerfrei ist bzw. ob sie dem Progressionsvorbehalt unterliegt (Az. 8 K 939/19).

Die Abfindungszahlung sei nach dem DBA-GB von der deutschen Besteuerung auszunehmen. Die Abfindung sei nach Art. 18 DBA-GB steuerfrei. Danach könnten Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die von einem Vertragsstaat (hier: Großbritannien) an eine natürliche Person (hier: den Kläger) für die diesem Staat (hier: Großbritannien) geleisteten Dienste gezahlt werden, nur in diesem Staat (hier: Großbritannien) besteuert werden. Sie könnten nach Art. 18 Abs. 1 Satz 2 DBA-GB nur im anderen Staat (hier: Deutschland) besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet würden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig sei und ein Staatsangehöriger dieses Staates (hier: Deutschland) sei, ohne dass sie ebenfalls ein Staatsangehöriger des erstgenannten Staates (hier: Großbritannien) sei. Der Kläger sei kein deutscher Staatsangehöriger, weshalb die Freistellung nach Satz 1 greifen würde, wenn die Abfindungszahlung als Gehalt oder ähnliche Vergütung einzustufen wäre.

Nach Art. 18 Abs. 2 Satz 1 DBA-GB könnten Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die von einem Vertragsstaat (hier: Großbritannien) an eine natürliche Person (hier: den Kläger) für die diesem Staat (hier: Großbritannien) geleisteten Dienste gezahlt werden, abweichend von Absatz 1 nur in diesem Staat besteuert werden. Sie könnten nach Art. 18 Abs. 2 Satz 2 DBA-GB nur im anderen Vertragsstaat (hier: Deutschland) besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig und ein Staatsangehöriger dieses Staates (hier: Deutschland) sei. Der Kläger sei kein deutscher Staatsangehöriger, weshalb die Freistellung nach Satz 1 greifen würde, wenn die Abfindungszahlung als Ruhegehalt oder ähnliche Vergütung einzustufen wäre.

Soweit die Steuer dadurch herabgesetzt werde, dass das zu versteuernde Einkommen als steuerliche Bemessungsgrundlage um die Abfindungszahlung gemindert werde, sei zu berücksichtigen, dass die Abfindungszahlung bei der Berechnung des Steuertarifs (Progressionsvorbehalt) in Ansatz gebracht werde (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG).

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