Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Arbeitnehmer am Ort der ersten Tätigkeitsstätte zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten zu erbringen hat, die er arbeitsvertraglich oder dienstrechtlich schuldet und die zu dem von ihm ausgeübten Berufsbild gehören. So entschied das FG Hamburg (Az. 6 K 207/21).
Zaghafter Aufschwung trotz Zolldrama
Das RWI erwartet für das Jahr 2025 eine leichte Erholung der deutschen Wirtschaft: Das reale BIP stieg im ersten Quartal kräftig um 0,4 %, hauptsächlich