Das FG Niedersachsen entschied, dass eine am 9. Februar 2023 von der Steuerberaterin der Kläger per Telefax übermittelte Klage formwirksam erhoben worden ist, obwohl die Steuerberaterin ihren „Registrierungsbrief“ mit den Zugangsdaten für das sog. besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) bereits am 5. Januar 2023 erhalten hatte (Az. 9 K 10/23).
Verlängerung der Tarifermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gemäß § 32c EStG
Das BMF-Schreiben wird im BStBl Teil I veröffentlicht und ist für die in Rn. 3 genannten Betrachtungszeiträume 2023 bis 2025 und 2026 bis 2028 anzuwenden