Allein die Teilnahme an „Potsdamer Treffen“ rechtfertigt keine außerordentliche Kündigung

Das ArbG Köln entschied, dass die im Zusammenhang mit der Teilnahme einer Mitarbeiterin an dem sog. Potsdamer Treffen von der Stadt Köln ausgesprochenen Kündigungen unwirksam sind (Az. 17 Ca 543/24).

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