Das ArbG Köln entschied, dass die im Zusammenhang mit der Teilnahme einer Mitarbeiterin an dem sog. Potsdamer Treffen von der Stadt Köln ausgesprochenen Kündigungen unwirksam sind (Az. 17 Ca 543/24).
Keine primäre Korrekturkompetenz der Tarifvertragsparteien im Anwendungsbereich unionsrechtlich überformter Diskriminierungsverbote
Verstößt eine tarifliche Norm gegen das Diskriminierungsverbot befristet beschäftigter Arbeitnehmer nach § 4 Abs. 2 TzBfG und ist deshalb gemäß § 134 BGB (teil)nichtig, hat