Ein sog. American Bully ist ein gefährlicher Hund i. S. d. Landesgesetzes über gefährliche Hunde (LHundG), dessen Haltung der Erlaubnispflicht unterliegt; erfolgt eine Haltung ohne die erforderliche Erlaubnis, kann die zuständige Behörde u. a. die Abgabe des Hundes anordnen. So entschied das VG Trier (Az. 8 L 540/24 und 8 L 1645/24).
Pharmazeutische Dienstleistungen haben Bestand – Landessozialgericht weist Klagen gegen den Schiedsspruch ab
Niedergelassene Apotheken dürfen auch weiterhin sog. pharmazeutische Dienstleistungen erbringen. Das entschied das LSG Berlin-Brandenburg (Az. L 4 KR 254/22 KL und L 4 KR 289/22