Anerkennung der Schwerbehinderung – Feststellung des GdB bzw. der Voraussetzungen der begehrten Merkzeichen unterliegt den Grundsätzen objektiver Beweislast des Antragstellers

Führt das Verhalten des Klägers zur Aufhebung einer angeordneten Begutachtung, geht dies unter Berücksichtigung der Grundsätze der objektiven Beweislast zu seinen Lasten. So entschied das SG Stuttgart (Az. S 22 SB 4651/21).

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