Das SG Speyer hat die Klage einer Versicherten auf Anspruch auf Entschädigung wegen der verzögerten Bearbeitung eines Antrages auf Pflegeleistungen nach dem SGB XI als unzulässig abgewiesen. Statthaft ist die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage, nicht aber eine echte Leistungsklage (Az. S 9 P 164/22).
Keine Ausnahmegenehmigung für Betrieb von Automatenkiosken an Sonntagen erforderlich
Automatenkioske fallen nicht unter das Ladenöffnungszeitengesetz. Das hat das VG Schleswig-Holstein in zwei Eilverfahren beschlossen (Az. 7 B 20/25; 7 B 21/25).