Bei den jeweiligen Rechtsbeziehungen der sog. Sevakas handelt es sich um Arbeitsverhältnisse. Der Beklagte ist in den streitgegenständlichen Zeiträumen weder Religions- noch Weltanschauungsgemeinschaft gewesen. Daher besteht lt. LAG Hamm ein Anspruch auf Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns (Az. 6 Sa 1128/23, 6 Sa 1129/23, 6 Sa 1112/23).
Fußballverein gegen Ticketzweitmarkthändler
Das LG München I hat über die Klage der FC Bayern München AG gegen die Viagogo GmbH entschieden. Dabei gab sie der Klägerin teilweise Recht: