Für die Anwendung des § 12 Steueroasen-Abwehrgesetzes gilt, dass für Geschäftsjahre, die vor dem 31. Dezember 2022 begonnen haben, es nicht beanstandet wird, wenn die Aufzeichnungen erstmals bis zum 31. Dezember 2024 abgegeben werden (Az. IV B 3 – S-1300 / 24 / 10005 :002).
Kein nachträglicher Verlustvortrag bei bestandskräftiger Einkommensteuerfestsetzung
Das FG Düsseldorf hatte über die mögliche verfahrensrechtliche Korrektur eines Bescheids über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer („Verlustfeststellungsbescheid“) auf den 31.12.2021 zu