Für die Anwendung des § 12 Steueroasen-Abwehrgesetzes gilt, dass für Geschäftsjahre, die vor dem 31. Dezember 2022 begonnen haben, es nicht beanstandet wird, wenn die Aufzeichnungen erstmals bis zum 31. Dezember 2024 abgegeben werden (Az. IV B 3 – S-1300 / 24 / 10005 :002).
Veröffentlichung der Konsultationsvereinbarung vom 4. Juni 2025 über die Durchführung von Schiedsverfahren gemäß Artikel 24 Absatz 5 DBA-Japan
Die zuständigen Behörden Japans und der Bundesrepublik Deutschland haben mit diesem Schreiben festgelegt, wie das in Artikel 24 Absatz 5 des am 17. Dezember 2015