Mit dem Gesetz zur Änderung des GrEStG vom 12. Mai 2021 wurde neben der Änderung des § 1 Absatz 2a des GrEStG sowie der Neueinfügung eines Absatzes 2b in § 1 GrEStG der Anwendungsbereich der Steuervergünstigung in § 6a GrEStG um diesen neuen Erwerbsvorgang mit Wirkung zum 1. Juli 2021 erweitert, so der gleich lautende Erlass des FinMin Baden-Württemberg (Az. FM3 S-4518-1 / 8).
Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale gem. § 18 Abs. 4 Investmentsteuergesetz (InvStG) – Basiszins zum 2. Januar 2025
Das BMF hat den Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale für 2025 gem. § 18 Abs. 4 InvStG bekannt gegeben (Az. IV C 1 – S