Nachdem durch das Jahressteuergesetz 2022 eine ab 01.01.2022 anzuwendende ertragsteuerliche Steuerbefreiung für bestimmte kleine Photovoltaikanlagen sowie ein ab 01.01.2023 anzuwendender umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz für die Lieferung und Installation bestimmter Photovoltaikanlagen eingeführt wurden, haben Bund und Länder durch BMF-Schreiben für bestimmte kleine Photovoltaikanlagen eine Nichtbeanstandungsregelung im Hinblick auf die Anzeigen über die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit getroffen (Az. IV A 3 – S-0301 / 19 / 10007 :012).
Kündigung wegen Essensresten in Dachrinne rechtmäßig
Ein Mieter einer Dachgeschosswohnung entsorgte über sein Fenster Essensreste in eine Dachrinne. Das AG Hannover hat entschieden, dass der Mieter seine Wohnung räumen muss (Az.