Eine im Verfahren nach § 100 Arbeitsgerichtsgesetz gerichtlich eingesetzte betriebliche Einigungsstelle ist erst mit der formellen Wirksamkeit des arbeitsgerichtlichen Beschlusses wirksam errichtet. Wird sie gleichwohl vorher tätig, kann der Spruch der Einigungsstelle die fehlende Einigung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber nicht durch einen Spruch ersetzen. So das LAG Kpln (Az. 9 TaBV 24/24).
KfW Research: Deutsche Start-ups sammeln wieder mehr Kapital ein
Deutsche und internationale Geldgeber haben im dritten Quartal 2024 erstmals seit mehr als einem Jahr wieder mehr als 2 Mrd. Euro in deutsche Start-ups investiert.