Auch wenn eine „freie Mitarbeit“ vereinbart ist, kann die Tätigkeit einer Koordinatorin eines Jazzclubs eine abhängige Beschäftigung sein

Die Tätigkeit einer Koordinatorin eines Jazzclubs, die in die Organisation und den Betrieb des Clubs eingegliedert ist und kein wesentliches eigenes Unternehmerrisiko trägt, ist eine abhängige und damit sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, auch wenn vertraglich eine freie Mitarbeit vereinbart ist. So entschied das LSG Baden-Württemberg (Az. L 4 BA 2739/20).

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