Zur Aufrechterhaltung der Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle (PfQK) müssen spätestens alle drei Jahre die Fortbildungs- und Tätigkeitsnachweise erbracht werden. Die Nachweisfrist und der Nachweiszeitraum hängen vom Zeitpunkt der Registrierung als PfQK bei der WPK ab.
Einzelfragen zur Datenübermittlung nach Maßgabe des § 45b und des § 45c EStG
Das BMF erörtert in einem neu gefassten Schreiben Einzelfragen zur Datenübermittlung nach Maßgabe des § 45b und § 45c EStG (Az. IV C 1 –