Wurde einem Wettbüro im Hinblick auf unionsrechtliche Bedenken gegen die Regelungen über die Erteilung von Konzessionen zur Veranstaltung von Sportwetten keine Konzession erteilt, obwohl es sich darum bemüht hat, kann das konzessionslos handelnde Wettbüro nicht sanktioniert werden. Schließt eine Privatperson mit einem solchen Wettbüro Sportwetten ab, sind diese nicht wegen Gesetzesverstoß nichtig. So entschied das OLG Frankfurt (Az. 8 U 102/22).
Der Zeitpunkt der Einführung der Arbeitszeiterfassung für Beschäftigte an Schulen in Bremen unterliegt nicht der Mitbestimmung
Das OVG Bremen hatte über die Frage zu entscheiden, wem das Letztendscheidungsrecht hinsichtlich der Arbeitszeiterfassung für Beschäftigte an Schulen zusteht (Az. 6 LP 165/25).