Ein Beamter hatte ein angespartes Zeitguthaben auf seinem Lebensarbeitszeitkonto – etwa zur Ermöglichung der Altersteilzeit – noch nicht ausgeschöpft, als er sich für einen Wechsel des Vorruhestandsmodells entschied. Das BVerwG entschied, dass das Zeitguthaben bei seinen Versorgungsbezügen dann nicht mehr berücksichtigt werden muss (Az. 2 C 13.23).
Fußballverein gegen Ticketzweitmarkthändler
Das LG München I hat über die Klage der FC Bayern München AG gegen die Viagogo GmbH entschieden. Dabei gab sie der Klägerin teilweise Recht: