Das LG Frankenthal hatte sich mit der Absicherung einer Umzugsstrecke bei einem Straßenumzug befasst. Die zuständige Gemeinde müsse eine Straße wegen einer nur einmal jährlich stattfindenden Veranstaltung nicht besonders absichern. Es gelten vielmehr die üblichen Maßstäbe der Verkehrssicherungspflicht bei Straßen und Plätzen (Az. 3 O 88/24).
Kein Anspruch auf Richtigstellung und Unterlassung der Weiterleitung einer E-Mail
Das AG München hatte zu entscheiden, ob es sich bei der Weiterleitung einer E-Mail an die Miteigentümer einer WEG durch die Hausverwaltung u. a. um